Merkblatt
zur Arbeitszeitenregelung
Wöchentliche Arbeitszeit
Die wöchentliche Arbeitszeit ist im Arbeitsvertrag geregelt. Sie wird in der Regel auf die Werktage von Montag bis Freitag verteilt. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sollen zwischen 7.00 und 18.00 Uhr liegen, können aber auch abweichend vereinbart werden, wenn die Geschäftstätigkeit dies im Einzelfall erfordert.
Pro vollem Arbeitstag wird ½ Stunden Mittagszeit angerechnet (dies sieht der Gesetzgeber so vor). Bei einer täglichen Arbeitszeit von 4 Stunden entfällt die Mittagszeit.
Für den Dienstsitz Bad Aibling ergibt sich aufgrund besonderer Umstände bei
Beginn und Ende nachfolgende Regelung.
Montag - Donnerstag
Beginn der Arbeitszeit 8.00 Uhr
Ende der Arbeitszeit 17.30 Uhr
Freitag
Beginn der Arbeitszeit 8.00 Uhr
Ende der Arbeitszeit 15.00 Uhr
Die Mittagszeit von ½ Stunde ist ebenfalls anzusetzen.
Im Einzelfall kann nach Rücksprache mit der zuständigen Führungskraft eine andere
Regelung getroffen werden.
Weihnachten / Sylvester
Hier gilt die Regelung des Arbeitsvertrages. Sofern der 24. und 31. Dezember eines Jahres auf einen Werktag fallen wird jeweils 1/2 Urlaubstag verrechnet.
Urlaub
Der jährliche Urlaubsanspruch ist im Arbeitsvertrag geregelt. Bis Ende Februar eines
Jahres sollten alle Mitarbeiter eine grobe Urlaubsplanung bei ihren Führungskräften
abgeben. Abweichungen von dieser Planung sind von Fall zu Fall möglich und abzustimmen.
Des Weiteren ist die Urlaubsplanung mit dem jeweiligen Auftraggeber abzustimmen.
Ein geplanter Urlaub gilt als genehmigt, wenn ein vom Mitarbeiter und von der
jeweils zuständigen Führungskraft unterschriebener Urlaubsantrag im Personalbüro
vorliegt.
Sonderurlaub:
-Heirat 1 Tag -Tod der Eltern 1 Tag -Tod Ehepartner / Kind 2 Tage -Geburt 1 Tag -Umzug 1 Tag (wenn Wohnort näher am Arbeitsplatz) -10-jähriges Firmenjubiläum 1 Tag
Krankheit
Die Verhinderung wegen Krankheit ist der gis (Personalabteilung) unverzüglich
anzuzeigen. Ab dem 3. Krankheitstag ist eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
vorzulegen.
Nach Möglichkeit sollte auch die zuständige Führungskraft bzw. der für das Projekt
beim Kunden Verantwortliche in Kenntnis gesetzt werden.
Arbeitszeitnachweise
Jeder MitarbeiterIn ist verpflichtet einen Nachweis seiner wöchentlichen Arbeitszeit
(Wochenbericht) zu erbringen. Der Wochenbericht sollte bis Montag der darauffolgenden
Woche im Sekretariat vorliegen.
Um bei Monatsschluss eine zügige Abwicklung der Fakturierung zu gewährleisten
sollten alle offenen fakturierbaren Zeiten am letzten Arbeitstag im Sekretariat
vorliegen.
Die Wochenberichte sollten von der jeweils zuständigen Führungskraft gegengezeichnet
werden. Aus Gründen der besseren Handhabbarkeit kann dies auch beim monatlichen
Führungskräftemeeting geschehen. Die Wochenberichte aller dem Vorstand direkt
unterstellten Mitarbeiter (Innendienst und Führungskräfte) müssen am Montag
der darauffolgenden Woche dem zuständigen Vorstand vorgelegt werden.
Nichtfakturierbare Zeiten
Nichtfakturierbaren Zeiten im Wochenbericht ( z. B. 9010 allgem. Verwaltung,
Vertriebsunterstützung) sind nur in Absprache mit den zuständigen Führungskräften
zulässig.
Urlaubskonto/Überstundenguthaben
Im Personalbüro wird sowohl ein Urlaubs- sowie ein Überstundenkonto geführt.
Der jährliche Urlaubsanspruch sollte vom Mitarbeiter so geplant werden, dass
bis Jahresende der laufende Urlaubsanspruch abgegolten ist. Sollte dies nicht
möglich sein, wird der Resturlaub auf das Folgejahr vorgetragen.
Überstunden können sowohl finanziell als auch durch Freizeit abgegolten werden
(sh. Aktueller Arbeitsvertrag). Ein finanzieller Ausgleich von Überstunden ist
nur dann möglich, wenn diese durch vom Kunden bezahlte Aufträge entstehen. Bei
Mitarbeitern, deren Arbeitszeit nicht zu 100 % durch bezahlte Kundenaufträge
abgedeckt ist und Überstunden über nicht fakturierbare Zeiten entstehen, können
die Überstunden nur durch Freizeitausgleich abgegolten werden.
Überstunden, die im laufenden Jahr nicht abgegolten werden können, werden auf
das Folgejahr vorgetragen.