Merkblatt zur Arbeitszeitenregelung

Wöchentliche Arbeitszeit

Die wöchentliche Arbeitszeit ist im Arbeitsvertrag geregelt. Sie wird in der Regel auf die Werktage von Montag bis Freitag verteilt. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sollen zwischen 7.00 und 18.00 Uhr liegen, können aber auch abweichend vereinbart werden, wenn die Geschäftstätigkeit dies im Einzelfall erfordert.

Pro vollem Arbeitstag wird ½ Stunden Mittagszeit angerechnet (dies sieht der Gesetzgeber so vor). Bei einer täglichen Arbeitszeit von 4 Stunden entfällt die Mittagszeit.

Für den Dienstsitz Bad Aibling ergibt sich aufgrund besonderer Umstände bei Beginn und Ende nachfolgende Regelung.

Montag - Donnerstag

Beginn der Arbeitszeit 8.00 Uhr
Ende der Arbeitszeit 17.30 Uhr

Freitag

Beginn der Arbeitszeit 8.00 Uhr
Ende der Arbeitszeit 15.00 Uhr

Die Mittagszeit von ½ Stunde ist ebenfalls anzusetzen.

Im Einzelfall kann nach Rücksprache mit der zuständigen Führungskraft eine andere Regelung getroffen werden.

Weihnachten / Sylvester

Hier gilt die Regelung des Arbeitsvertrages. Sofern der 24. und 31. Dezember eines Jahres auf einen Werktag fallen wird jeweils 1/2 Urlaubstag verrechnet.

Urlaub

Der jährliche Urlaubsanspruch ist im Arbeitsvertrag geregelt. Bis Ende Februar eines Jahres sollten alle Mitarbeiter eine grobe Urlaubsplanung bei ihren Führungskräften abgeben. Abweichungen von dieser Planung sind von Fall zu Fall möglich und abzustimmen.

Des Weiteren ist die Urlaubsplanung mit dem jeweiligen Auftraggeber abzustimmen.

Ein geplanter Urlaub gilt als genehmigt, wenn ein vom Mitarbeiter und von der jeweils zuständigen Führungskraft unterschriebener Urlaubsantrag im Personalbüro vorliegt.


Sonderurlaub:

-Heirat1 Tag
-Tod der Eltern1 Tag
-Tod Ehepartner / Kind2 Tage
-Geburt1 Tag
-Umzug1 Tag (wenn Wohnort näher am Arbeitsplatz)
-10-jähriges Firmenjubiläum1 Tag

Krankheit

Die Verhinderung wegen Krankheit ist der gis (Personalabteilung) unverzüglich anzuzeigen. Ab dem 3. Krankheitstag ist eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen.

Nach Möglichkeit sollte auch die zuständige Führungskraft bzw. der für das Projekt beim Kunden Verantwortliche in Kenntnis gesetzt werden.

Arbeitszeitnachweise

Jeder MitarbeiterIn ist verpflichtet einen Nachweis seiner wöchentlichen Arbeitszeit (Wochenbericht) zu erbringen. Der Wochenbericht sollte bis Montag der darauffolgenden Woche im Sekretariat vorliegen.

Um bei Monatsschluss eine zügige Abwicklung der Fakturierung zu gewährleisten sollten alle offenen fakturierbaren Zeiten am letzten Arbeitstag im Sekretariat vorliegen.

Die Wochenberichte sollten von der jeweils zuständigen Führungskraft gegengezeichnet werden. Aus Gründen der besseren Handhabbarkeit kann dies auch beim monatlichen Führungskräftemeeting geschehen. Die Wochenberichte aller dem Vorstand direkt unterstellten Mitarbeiter (Innendienst und Führungskräfte) müssen am Montag der darauffolgenden Woche dem zuständigen Vorstand vorgelegt werden.

Nichtfakturierbare Zeiten

Nichtfakturierbaren Zeiten im Wochenbericht ( z. B. 9010 allgem. Verwaltung, Vertriebsunterstützung) sind nur in Absprache mit den zuständigen Führungskräften zulässig.

Urlaubskonto/Überstundenguthaben

Im Personalbüro wird sowohl ein Urlaubs- sowie ein Überstundenkonto geführt.

Der jährliche Urlaubsanspruch sollte vom Mitarbeiter so geplant werden, dass bis Jahresende der laufende Urlaubsanspruch abgegolten ist. Sollte dies nicht möglich sein, wird der Resturlaub auf das Folgejahr vorgetragen.

Überstunden können sowohl finanziell als auch durch Freizeit abgegolten werden (sh. Aktueller Arbeitsvertrag). Ein finanzieller Ausgleich von Überstunden ist nur dann möglich, wenn diese durch vom Kunden bezahlte Aufträge entstehen. Bei Mitarbeitern, deren Arbeitszeit nicht zu 100 % durch bezahlte Kundenaufträge abgedeckt ist und Überstunden über nicht fakturierbare Zeiten entstehen, können die Überstunden nur durch Freizeitausgleich abgegolten werden.

Überstunden, die im laufenden Jahr nicht abgegolten werden können, werden auf das Folgejahr vorgetragen.